Urteil: Sittenwidrigkeit der Provisionsverzichtsklausel (NL 21/13)

ETAPPENSIEG VOR DEM HANDELSGERICHT WIEN:

Gericht bestätigt: Provisionsverzicht ist sittenwidrig  

Lange war  rechtlich unklar, ob Provisionsverzichtsklauseln zulässig sind oder nicht. Das Handelsgericht Wien hat nun eine eindeutige Entscheidung gefällt:

Solche Verzichtsklauseln sind sittenwidrig und damit unwirksam.

Einige Versicherer sehen in ihren Agenturverträgen immer noch als „Standardbaustein“ vor, dass der Versicherungsagent nach dem Ende des Agenturvertrags keinerlei Folgeprovisionen mehr erhalten soll. Das Gesetz sieht zwar anderes vor; da die gesetzliche Regelung aber nicht ausdrücklich zwingend ist, beriefen sich die Versicherer stets darauf, dass eine abweichende Regelung zulässig sei.

So auch im aktuellen Musterfall gegen die Allianz. Der nun klagende Versicherungsagent hatte eine Abrechnung über die Folgeprovisionen verlangt; die Allianz hat dies unter Hinweis auf folgende Klausel im Agenturvertrag abgelehnt:

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