
Besitzwechselkündigung gem. § 70 VersVG: Welche Fristen sind zu beachten?
Immer wieder kommt es vor, dass nach einem Besitzwechsel die Frist zur Kündigung des § 70 Abs. 2 VersVG übersehen wird. Das Gesetz sieht vor, dass bei einer Veräußerung der versicherten Sache der Versicherungsvertrag vom Veräußerer an den Erwerber übergeht (§ 69 Abs. 1 VersVG). In einem solchen Fall sind sowohl Erwerber als auch Versicherer berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen.
Um sogleich einem häufigen Missverständnis vorzubeugen: Der Veräußerer hat kein Kündigungsrecht, sondern nur der Erwerber und der Versicherer!
Doch welche Fristen sind zu beachten? Was passiert (sowohl aus Sicht des Versicherers, als auch aus der Sicht des Erwerbers), wenn die Frist versäumt wurde? Und: Was passiert bei einer Vermietung der versicherten Sache?
Das haben wir den auf Versicherungsangelegenheiten spezialisierten Anwalt Mag. Stephan Novotny gefragt. Seinen Beitrag finden Sie unten anbei.
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