Allianz: Dauerrabatt-Rückforderung: Neue Variante! Legal oder nicht?
Wieder einmal wandte sich ein Agent an den IVVA, weil eine Kundin mit einer neuen Variante des Dauerrabatts konfrontiert und zur Rückzahlung nach vorzeitiger Vertragsauflösung aufgefordert wurde.
Wir haben in der Vergangenheit schon mehrmals das Thema Dauerrabatt behandelt.
Dazu gibt es bereits mehrere OGH-Urteile (zuletzt 7 Ob 156/20x und 7 Ob 81/17p), die aber scheinbar immer noch nicht von allen Versicherungen in der Praxis (korrekt) angewandt werden. Denn sonst würden sich nicht immer wieder Vermittler mit dieser Frage an den IVVA wenden.
Im konkreten Fall hat die Allianz eine Dauerrabatt-Formel wie folgt zugrunde gelegt:
60 % vor dem vollendeten vierten Jahr, 55 % nach vier vollen Jahren, 50 % nach fünf vollen Jahren, 40 % nach sechs vollen Jahren, 30 % nach sieben vollen Jahren, 20 % nach acht vollen Jahren, 10 % nach neun vollen Jahren.
Die spannende Frage für die Kundin ist nun, ob die Dauerrabatt-Formel korrekt ist oder laut OGH-Urteil grob nachteilig für die betroffenen Kunden war. Und daher gesetzwidrig ist.
Die konkrete Analyse dieser Dauerrabatt-Formel sehen wir uns unten näher an.
Vorher möchten wir aber nochmals auf 2 Beiträge auf der IVVA-Webseite verweisen:
In diesen beiden Beiträgen – weiterhin aktuell – erklären wir
- wie man – für den Kunden – herausfindet, ob eine Dauerrabatt-Rückforderung des Versicherers berechtigt sein kann oder nicht.
- Wie eine Berechnungsformel auszusehen hat, damit die Dauerrabatt-Klausel den OGH-Anforderungen „streng degressiv“ bzw. „nicht gröblich benachteiligend“ entspricht.
- Um die Anforderung des OGHs nachrechnen zu können, haben wir Rechenbeispiele und auch eine Excel-Vorlage zum Nachrechnen online gestellt.
- Und erklären, was Sie als Vermittler bzw. der Kunde tun sollte, wenn seine Dauerrabatt-Klausel offensichtlich nicht korrekt ist.
Die oben zitierten IVVA-Beiträge sind nach wie vor topaktuell. Nutzen Sie sie.
Sollten auch Ihnen Fragen unter den Nägeln brennen, nutzen Sie die Möglichkeit, diese mit spezialisierten Top-Anwälten der Branche anzudiskutieren. Füllen Sie einfach das Formular hier aus: https://ivva.at/fragen-an-partneranwaelte/
Wie sieht es nun im konkreten Anlass-Fall aus? Die Antwort von Mag. Novotny finden Sie unten anbei.
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