Status Weiterbildung von Vermittler und deren Mitarbeiter (NL 13/23)

Foto Mag. Novotny_Stephan Huger

Weiterhin Webinare erlaubt?

Eine oft gestellte Frage – darf man auch nach Corona-Ende weiterhin Webinare nutzen – nehmen wir zum Anlass, um Sie an Ihre Pflichten betreffend der eigenen Weiterbildung und jener Ihrer Mitarbeiter zu erinnern.

Wir haben dazu den auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt Mag. Stephan Novotny befragt.

Zum Erinnern: Regelmäßig mussten wir und andere Fachmedien berichten, dass die Behörden bei Überprüfungen große Mängel feststellten. Bedenken Sie: Das sind keine „kleinen Hoppalas“, sondern es drohen bei erstmaligem Verstoß bis zu EUR 2.180 (§ 367 Z 58 GewO iVm § 137b Abs 3 GewO) Strafe. Und bei mehrmaligem Verstoß sogar Berufsverbot!

Und ein Urteil des Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bestätigte den Entzug der Gewerbeberechtigung mit der abschließenden Feststellung: „…handelt es sich bei der Nichterfüllung der Weiterbildungsverpflichtung nicht um ein Bagatelldelikt“. Details zum Urteil finden Sie unten anbei.

Daher: Nehmen Sie die eigene Weiterbildung – aber auch jene der eigenen Mitarbeiter – nicht auf die leichte Schulter.

Zum Nachlesen:
https://ivva.at/kontrolle-keine-weiterbildung-keine-dokumentation-strafen-drohen-nl-32-20/https://ivva.at/idd-was-kontrollieren-die-behoerden-nl-23-21/
https://ivva.at/idd-wer-darf-was-bei-ihnen-kontrollieren-nl-25-21/
https://ivva.at/gilt-ein-oeamtc-webinar-fuer-die-weiterbildung-nl-34-20/
https://ivva.at/eigene-weiterbildung-und-jene-der-mitarbeiter-nicht-vergessen-nl-33c-22/

Hier geht es zur Frage, die Antwort von RA Mag. Novotny, die rechtlichen Grundlagen und das oben zitierte Urteil des Landesverwaltungsgerichts.
Sowie zu Tipps zum Umsetzen der gesetzlichen Weiterbildungspflicht.

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